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Ausweitung der Abzugsteuer auf Zahlungen für Hochwasserschutzmaßnahmen

Hochwasserschutz - © SynthArt Studio - Adobe Stock.com

Seit 1.1.2019 unterliegen von der bzw. vom Grundstückseigentümer/in oder –bewirtschafter/in vereinnahmte Dienstentgelte (Nettosumme ohne Umsatzsteuer) für Leitungsservitute für Strom-, Gas-, Öl- und Fernwärmeleitungen einer Abzugsteuer i. H. v. 10 % (bei Körperschaften 7,5 %), welche direkt vom Infrastrukturbetreiber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden muss. Mit dem Einbehalt und der Abfuhr der Abzugsteuer ist die Besteuerung der vereinnahmten Zahlung auf Empfängerebene abgeschlossen und diese muss nicht mehr in die Steuererklärung mit aufgenommen werden (ausgenommen Regelbesteuerung). Mit 2025 wird dieses Abzugsteuerverfahren nunmehr auch auf Entschädigungen für Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden ausgeweitet. 

Anwendungsbereich

Die Ausweitung der Abzugsteuer auf Hochwasserschutzmaßnahmen bezieht sich auf alle im öffentlichen Interesse erfolgten Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen) durch nachfolgende Rechtsträger:

  • Gebietskörperschaften
  • Wassergenossenschaften
  • Wasserverbände
  • Elektrizitätsunternehmen sowie
  • juristische Personen des Privatrechts, die mehrheitlich im Eigentum der genannten Rechtsträger stehen

Dem Abzugsteuerverfahren unterliegen alle bei der Land- und Forstwirtin bzw. beim Land- und Forstwirt dafür vereinnahmten Zahlungen für die Rechtseinräumung, auftretenden Wertminderungen oder sonstigen Zahlungen wie z. B. Ertragsausfälle, Flurschäden, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung, temporäre Lagerstätten, Räumungskosten und Folgeschäden oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Stand: 26. November 2024

Bild: SynthArt Studio - Adobe Stock.com

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